Das erweiterte Führungszeugnis
Grundlagen
Mit der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes im Jahr 2014 wurde die Rechtsgrundlage für die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für Personen gelegt, die beruflich oder ehrenamtlich Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben.
Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurden die Rahmenrichtlinien der DLRG entsprechend angepasst.
Erweiterte Führungszeugnisse sind einzufordern / vorzulegen von volljährigen Ehrenamtlichen, die in der Schwimm- und Rettungsschwimmausbildung tätig sind......
- Lehrscheininhaber/Trainer C „Breitensport“
- Rettungsschwimmen [inkl. Schwerpunkt Aquasport],
- Übungsleiter B „Sport in der Prävention“ [Bewegungsraum Wasser],
- Trainer C/B „Leistungssport“ [Rettungssport],
- Ausbilder Schwimmen,
- Ausbilder Rettungsschwimmen,
- Ausbildungsassistenten Schwimmen und Rettungsschwimmen / Aquasport
Straftatbestände die gemäß Bundeskinderschutzgesetz erfasst werden
Nach § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII erfasste Straftatbestände des StGB
Personen, die wegen folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen nach §72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt werden:
§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§§ 176 bis 176e Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern
§§ 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180a Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a Zuhälterei
Straftatbestände die gemäß Bundeskinderschutzgesetz erfasst werden
Nach § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII erfasste Straftatbestände des StGB
Personen, die wegen folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen nach §72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt werden:
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
§§ 184 bis 184d Verbreitung, Erwerb und Besitz pornografischer Schriften
§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornografischer Darbietungen
§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184g Jugendgefährdende Prostitution
§ 184i Sexuelle Belästigung
§ 184j Straftaten aus Gruppen
§184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
§184l Inverkehrbringen; Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
§ 201a Abs. 3 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
§ 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
§§ 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels
§ 234 Menschenraub
§ 235 Entziehung Minderjähriger
§ 236 Kinderhandel
Personen, die aufgrund einer nicht in §72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind und dieses Urteil sie als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt, können ebenfalls von Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit ausgeschlossen werden.
Beispiel:
Eine erwachsene Person wird rechtskräftig wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.
Hierbei kann das Gericht aber auch der Träger der Jugendarbeit zum Entschluss kommen, dass diese Person für die Jugendarbeit ungeeignet erscheint.
Prüfschema - zur Abschätzung des Gefährdungspotentials nach §72a SGB VIII für freie Träger der Jugendhilfe
Im Regelfall müssen Personen,
- die haupt-, neben- oder ehrenamtlich für einen freien Träger der Jugendhilfe (bspw. Vereine, Jugendverbände etc.) tätig sind,
- die Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen,
- die Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben.....
ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Prüfschema
Im Einzelfall kann von der Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses abgesehen werden, wenn bei einer Tätigkeit der ehrenamtlichen Person ein mögliches Gefährdungspotenzial nahezu ausgeschlossen werden kann.
Dabei ist folgendes Prüfschema zur Abschätzung des Gefährdungspotenzials zu beachten:
Beispielbild 1 2 3
Beantragung erweitertes Führungszeugnis
Aufforderung zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
- Die Gliederung fordert seine Mitarbeiterin oder seinen Mitarbeiter auf, ein erweitertes
- Führungszeugnis vorzulegen und stellt dieser Person eine Bestätigung aus, dass sie ehrenamtlich, neben- oder hauptberuflich für diesen freien Träger tätig ist.
Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses
- Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter beantragt ein erweitertes Führungszeugnis bei ihrer oder seiner Kommune unter Vorlage der Bestätigung der Gliederung.
- Eine ehrenamtlich tätige Person erhält das erweiterte Führungszeugnis kostenfrei.
Zusendung des erweiterten Führungszeugnisses
- Das erweiterte Führungszeugnis wird für ehrenamtlich tätige Personen an die persönliche Adresse zugeschickt.
- Für neben- und hauptamtliche Personen kann das erweiterte Führungszeugnis auch direkt an die Gliederung versandt werden.
Vorzeigen des Führungszeugnisses
- Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter legt ihr oder sein erweitertes Führungszeugnis direkt der Gliederung zur Einsichtnahme vor.
Dokumentation
- Die Gliederung dokumentiert die Einsichtnahme des Führungszeugnisses, z.B. im Vereinsmanager.
- Achtung! Das Führungszeugnis ist nach Einsichtnahme an den Mitarbeiter, die Mitarbeiterin zurückzugeben, eine Ablage des Dokumentes ist nicht zulässig.
Download
Führungszeugnis online-Beantragen
https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Das Führungszeugnis kann beim Bundesamt für Justiz, online beantragt werden.